AGB

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

 

Easytent AG erbringt ihre Leistungen auf der Grundlage dieser AGB. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung.

 

Angebote der Easytent AG sind vor Abschluss des Vertrages nicht verbindlich. Ein Vertrag gilt mit der Zusendung des Mietvertrags (Auftrag) als abgeschlossen. Bei kurzfristigen Aufträgen ersetzt der vom Mieter unterschriebene Lieferschein den Mietvertrag.

 

Angebote der Easytent AG basieren auf den Annahmen, dass der Bauplatz mit einem Hubstapler oder einem ähnlichen Fahrzeug befahren werden kann und die Zufahrt bis zum unmittelbaren Aufbauort gewährleistet ist. Andernfalls können Zusatzkosten entstehen, die dem Mieter separat verrechnet werden.

 

Der Mieter darf die Mietsache nur zu eigenen Zwecken und in dem im Mietvertrag spezifizierten Umfang benutzen. Er darf sie weder veräussern, belehnen, verpfänden noch weitervermieten. Es ist untersagt, an der Mietsache irgendwelche Änderungen vorzunehmen oder die Firmenbezeichnung zu entfernen. Der Mieter haftet vollumfänglich für von ihm oder durch Dritte verursachte Schäden an der Mietsache.

 

Der Mieter übernimmt die volle Verantwortung dafür, dass im Bereich der Grundrisslinie des Mietobjektes keine Leitungen (Strom, Wasser, Gas etc.) durch die Verankerung beschädigt werden können. Er hat die Easytent AG über den Verlauf allfälliger Leitungen zu informieren.

 

Die Zahlungskonditionen richten sich nach dem Mietvertrag. Enthält diese keine Bestimmung, sind 50% des Mietzinses nach Erhalt des Mietvertrages und 50% bei Übergabe der Sache zu entrichten (zzgl. MwSt.).

 

Kommt der Mieter nach Übergabe der Sache seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann die Easytent AG nach Art. 257d OR eine Zahlungsfrist setzen. Zahlt der Mieter innert dieser Frist nicht, kann die Easytent AG den Mietvertrag fristlos kündigen.

 

Tritt der Mieter vor Übergabe des Mietobjekts vom Vertrag zurück, schuldet er Easytent AG für ihre Aufwendungen nachfolgende Entschädigungen:

  • Bei einem vereinbarten Vertragsvolumen von insgesamt bis zu CHF 10’000: 50% des vereinbarten Mietzinses, wenn der Rücktritt bis zu 20 Tage vor Beginn der Aufbauarbeiten ausgesprochen wird. 80% des vereinbarten Mietzinses, wenn der Rücktritt weniger als 20 Tage vor Beginn der Montage ausgesprochen wird.

 

  • Bei einem vereinbarten Vertragsvolumen von insgesamt mehr als CHF 10’000: 50% des vereinbarten Mietzinses, wenn der Rücktritt bis zu 60 Tage vor Beginn der Aufbauarbeiten ausgesprochen wird; 70 % des vereinbarten Mietzinses, wenn der Rücktritt bis zu 20 Tage vor Beginn der Aufbauarbeiten ausgesprochen wird; und 90% des vereinbarten Mietzinses, wenn der Rücktritt weniger als 20 Tage vor Beginn der Montage ausgesprochen wird.

 

Nach Übergabe des Mietobjekts schuldet der Mieter auch bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages den gesamten Mietzins sowie sämtliche Kosten für Arbeiten, Gebühren und Transporte.

 

Sämtliches Material wird bei Rückgabe auf allfällige Mängel und Schäden kontrolliert. Reparaturen werden nach effektivem Aufwand zu einem Stundenansatz von CHF 80 zzgl. Materialkosten vorgenommen und dem Mieter in Rechnung gestellt. Abhanden gekommene oder defekte Ware, die nicht repariert werden kann, wird dem Mieter ohne Rücksicht auf das Alter der Ware zu 80% des Neuwerts in Rechnung gestellt.

 

Feuerpolizeiliche Abklärungen und Bestimmungen am Ort des Anlasses sind Sache des Mieters. Ebenso ist der Mieter vollumfänglich für Bewilligungen aller Art für den Anlass verantwortlich. Die kantonalen feuerpolizeilichen Weisungen, insbesondere für Dekoration, Gasheizung etc. sind unbedingt zu beachten.

 

Hallen und Zelte sind nicht schneelastgesichert. Bei Schneefall hat der Mieter für eine genügende Beheizung zu sorgen. Bei auftretenden Sturmwinden müssen die Seitenwände der Zelte gemäss den Instruktionen von Easytent AG durch den Mieter geschlossen werden. Ab Windgeschwindigkeiten von 80 km/h müssen die Zelte evakuiert werden. Verankerungen, Verstrebungen und Verspannungen garantieren die statischen Voraussetzungen für die Bauten. Sie dürfen weder verändert noch entfernt werden.

 

In den Zelten ist offenes Feuer verboten. Das Grillieren und Kochen ist nur in den dafür speziell vorgesehenen Zelten erlaubt.

 

Sämtliche Mietobjekte sind gegen Feuer und gegen Elementarschäden versichert. Es besteht eine Haftpflichtversicherung bis zu einer Schadenssumme von CHF 10’000’000.

 

Es ist Sache des Mieters, die Mietobjekte für die Dauer des Anlasses (Beginn des Aufbaus bis Abschluss des Abbaus) gegen Diebstahl und Beschädigung durch Dritte zu versichern.

 

Nicht versichert sind: Drittpersoneneigentum, betriebsfremde Fahrzeuge, Wirtschaftsinventar, Bühnenrequisiten, Musikinstrumente und Elektronik, sowie alle Installationen, die nicht durch uns ausgeführt sind.

 

Easytent AG ist bemüht den Auftrag fach- und termingerecht auszuführen. Für Verzögerungen durch höhere Gewalt, Brandschaden am Vertragsgut oder Unfall der Transportfahrzeuge kann der Vermieter nicht haftbar gemacht werden.

 

Als Gerichtsstand wird von beiden Parteien Giswil anerkannt.

 

Giswil, November 2022